Sie seien mit der Erteilung der Baubewilligung und dem vorzeitigen Baubeginn nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerschaft teilte mit Schreiben vom 17. September 2018 mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführenden verzichte und an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung gemäss Beschwerdeantwort festhalte. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen