Baubeginns (Art. 35e BauG2 sowie Art. 39 BewD3). Das Gesuch betreffend vorzeitigen Baubeginn begründet die Beschwerdegegnerschaft damit, dass sie auf den Schopf als Lagerort für Heu, Sättel, Pferdematerial usw. angewiesen sei. Sollte die Baubewilligung dahinfallen, könne dieser Schopf und das Vordach problemlos geschliffen werden. Im Übrigen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sich die Beschwerdeschrift nicht mit dem angefochtenen Entscheid der Baubewilligungsbehörde auseinandersetze. Falls darauf eingetreten werde, sei die Beschwerde abzuweisen.