Die Gemeinde verweist ferner auf die Ausführungen in ihrem Entscheid. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 10. August 2018 eine Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Als vorsorgliche Massnahme beantragt sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung und Gestattung des vorzeitigen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/92 3