ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/92 Bern, 28. September 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Vinelz, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 42, 3234 Vinelz betreffend den Bauentscheid der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Vinelz vom 8. Juni 2018 (Baugesuch Nr. 2018-1733; Neubau Schopf, Erweiterung Vordach an bestehenden Pferdestall) RA Nr. 110/2018/92 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 (nachfolgend: Beschwerdegegnerschaft) reichten am 12. März 2018 bei der Gemeinde Vinelz ein Baugesuch ein für einen Neubau Schopf und eine Erweiterung des Vordachs am bestehenden Pferdestall auf Parzelle Vinelz Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohn- und Arbeitszone (WA). Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführende) Einsprache. Mit Entscheid vom 8. Juni 2018 erteilte die Gemeinde Vinelz die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 3. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 8. Juni 2018. Sie machen insbesondere geltend, dass die Vorgaben betreffend hobbymässige Pferdehaltung in der "Bau- und Landwirtschaftszone" nicht eingehalten seien. Der Betrieb verursache Einschränkungen durch übermässigen Lärm, Geruch und Verkehr. Das Bauvorhaben und die damit verbundene Pferdehaltung seien nicht zonenkonform. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 darauf hin, dass die Parzelle Vinelz Grundbuchblatt Nr. F.________ in der Wohn- und Arbeitszone liege und "ehemals als landwirtschaftliche Liegenschaft" gedient habe. Seit Jahren hätten die jeweiligen Eigentümer bzw. Mieter im Hauptgebäude Pferde gehalten. Durch die vorliegend umstrittenen Bauvorhaben würden die mit der bestehenden Tierhaltung einhergehenden Immissionen nicht verstärkt. Die Gemeinde verweist ferner auf die Ausführungen in ihrem Entscheid. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 10. August 2018 eine Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Als vorsorgliche Massnahme beantragt sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung und Gestattung des vorzeitigen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/92 3 Baubeginns (Art. 35e BauG2 sowie Art. 39 BewD3). Das Gesuch betreffend vorzeitigen Baubeginn begründet die Beschwerdegegnerschaft damit, dass sie auf den Schopf als Lagerort für Heu, Sättel, Pferdematerial usw. angewiesen sei. Sollte die Baubewilligung dahinfallen, könne dieser Schopf und das Vordach problemlos geschliffen werden. Im Übrigen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sich die Beschwerdeschrift nicht mit dem angefochtenen Entscheid der Baubewilligungsbehörde auseinandersetze. Falls darauf eingetreten werde, sei die Beschwerde abzuweisen. Einerseits beträfen die Ausführungen zur Hobbytierhaltung die Landwirtschaftszone, zum andern sei die Pferdehaltung als solche nicht Verfahrensgegenstand. Die Verfahrensbeteiligten erhielten mit Verfügung vom 13. August 2018 Gelegenheit, zum Gesuch betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorzeitigem Baubeginn Stellung zu nehmen. Die Gemeinde zeigte sich gemäss Eingabe vom 22. August 2018 mit diesem Gesuch einverstanden. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 26. August 2018 zum Vorhaben und zur Pferdehaltung der Beschwerdegegnerschaft Stellung. Sie seien mit der Erteilung der Baubewilligung und dem vorzeitigen Baubeginn nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerschaft teilte mit Schreiben vom 17. September 2018 mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführenden verzichte und an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung gemäss Beschwerdeantwort festhalte. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2018/92 4 Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der benachbarten Parzelle Vinelz Grundbuchblatt Nr. 425 und haben sich als Einsprecherin bzw. Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie sind daher durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt bildet der Bauentscheid der Gemeinde vom 8. Juni 2018. Der Beschwerdegegnerschaft wurde darin die Erstellung eines Schopfs bewilligt, der ausschliesslich für die Aufbewahrung von Material genutzt werden darf. Ferner wurde die Erweiterung des Vordachs des bestehenden Stalls bewilligt.4 b) Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5 Soweit die Beschwerdeführenden Rügen gegen die bestehende hobbymässige Pferdehaltung und früher bewilligte Vorhaben (Pferdestall [Offenstall] und Allwetterplatz)6 vorbringen, gehen diese über den Streitgegenstand hinaus. Auf diese Rügen kann daher nicht eingetreten werden. 3. Zonenkonformität Schopf und Vordach a) Die umstrittenen Bauvorhaben sollen auf Parzelle Vinelz Grundbuchblatt Nr. G.________ erstellt werden. Die Parzelle liegt in der Wohn- und Arbeitszone (WA). 4 angefochtener Entscheid vom 8. Juni 2018 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 6 Vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. August 2018 RA Nr. 110/2018/92 5 Gemäss Grundstückdaten-Informationssystem GRUDIS und dem Situationsplan7 befinden sich auf der Parzelle ein Wohnhaus (Nr. 45), ein Unterstand (Nr. 45a) und ein Pferdestall (Offenstall) (Nr. 45b). Dieser Pferdestall soll durch ein Vordach (4,650 x 4,650 m) ergänzt werden. In der nordöstlichen Ecke der Parzelle Nr. G.________ ist zudem ein Schopf mit einer Grundfläche von rund 32 m2 (8,060 x 4,060 m) vorgesehen. Dieser Schopf soll als Sattelkammer, Materiallager, Heu- und Einstreulager sowie Umkleidekabine genutzt werden.8 Er hält zum Grundstück der Beschwerdeführenden einen Grenzabstand von 7,70 m ein. Gemäss Baubewilligung ist eine Nutzung des Schopfs als Tierstall ausdrücklich untersagt.9 b) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zonenkonformität dieser Vorhaben (Schopf und Vordach des bestehenden Stalls). Sie berufen sich in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze gemäss der Wegleitung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) «Pferd und Raumplanung»10. Nach Ansicht der Gemeinde störten sich die Beschwerdeführenden an der Tierhaltung auf der benachbarten Parzelle. Diese Pferdehaltung existiere seit Jahren. Die bestehenden Immissionen würden durch den Schopf und die Erweiterung des Vordachs nicht verstärkt.11 Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf Art. 42 RPV12 beziehe sich gemäss vorinstanzlichem Entscheid auf die Hobbytierhaltung in der Landwirtschaftszone und sei hier nicht anwendbar.13 Laut der Beschwerdegegnerschaft sind die Erstellung des Schopfs und die Erweiterung des Vordachs ohne weiteres in der Wohn- und Arbeitszone zonenkonform. Die Pferdehaltung und der bewilligte und erstellte Pferdestall seien nicht Teil der zu beurteilenden Baubewilligung. Allfällige Emissionen (bzw. Immissionen) seien auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. Zusammenfassend stehe einer Bewilligung in der Vinelzer 7 Situationsplan 1:500 vom 4. April 2018 8 Vorakten, pag. 24 (Schreiben der Beschwerdegegnerschaft vom 10. Mai 2018) bzw. pag. 28 (Protokollauszug Sitzung Gemeinderat vom 31. Mai 2018) 9 angefochtener Entscheid, Ziff. 5.2 10 https://www.are.admin.ch/are/de/home/medien-und-publikationen/publikationen/raumplanungsrecht.html 11 Vgl. Stellungnahme der Gemeinde vom 26. Juni 2018 12 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 13 Vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2 RA Nr. 110/2018/92 6 Wohn- und Arbeitszone in einer ländlich und landwirtschaftlich geprägten Umgebung nichts entgegen. c) Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone, in der sie erstellt werden sollen, entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG14).15 Die in einer Zone zulässigen Nutzungen werden durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Für die Wohn- und Arbeitszone gilt gemäss Art. 7 des Bau- und Nutzungsreglements der Gemeinde Vinelz (BNR)16 folgendes: "1 Gemischte Wohn- und Arbeitszonen (WA) sind der Wohnnutzung und mässig störenden Betrieben vorbehalten. 2 Zugelassen sind Betriebe wie Läden, Büros, Dienstleistungsbetriebe und Gaststätten soweit sie mässigen Publikumsverkehr verursachen, traditionelle Landwirtschafts- und Kleinbetriebe. 3 Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III." Der Schopf und die Erweiterung des Vordachs des 2016 bewilligten Pferdestalls (Offen- stall) dienen der bestehenden Pferdehaltung. Die hobbymässige Tierhaltung weniger Haustiere in der Wohnzone ist gemäss Rechtsprechung in der Regel zonenkonform. Für die Abgrenzung zwischen zonenkonformer und nicht mehr zonenkonformer Haustierhaltung sind in jedem Fall die konkreten Umstände massgeblich, wie beispielsweise Art und Anzahl der Haustiere, erforderliche Bauten für Gehege, Stallungen o.ä., ländliches oder städtisches Umfeld, Siedlungsdichte sowie mit der Tierhaltung verbundene Immissionen.17 Gemäss Art. 90 Abs. 2 BauV18 ist in der Wohnzone namentlich die gewerbsmässige Tierhaltung untersagt; ausgenommen sind derartige Vorhaben in ländlichen Verhältnissen, sofern sie für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigen.19 14 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 15 Waldmann/Hänni, Kommentar RPG, Art. 22 N. 22 16 Bau- und Nutzungsreglement der Gemeinde Vinelz vom 28. November 2007, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 20. März 2008 (mit Änderungen von 2013) 17 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 24 N. 31c 18 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 19 Vgl. VGE 2011/234 vom 28. Oktober 2011 RA Nr. 110/2018/92 7 Die umstrittenen Bauvorhaben sollen auf einer Parzelle verwirklicht werden, die in der (gemischten) Wohn- und Arbeitszone liegt. Darin sind gemäss Art. 7 BNR traditionelle Landwirtschafts- und Kleinbetriebe zonenkonform. Die Einschränkung gemäss Art. 90 Abs. 2 BauV ist zudem hier nicht anwendbar, da gemischte Wohn-/Gewerbezonen nicht als Wohnzonen im Sinne von Art. 90 BauV gelten; die Gemeinden könne diese Schutzbestimmungen aber auf gemischte Zonen ausdehnen.20 Die Gemeinde Vinelz hat von dieser Möglichkeit in ihrem BNR nicht Gebrauch gemacht. Auf der fraglichen Parzelle Vinelz Grundbuchblatt Nr. F.________ werden unbestrittenermassen seit Jahren durch die jeweiligen Grundeigentümer oder Mieter Pferde gehalten21. Gemäss den Vorakten waren es zum Zeitpunkt des Bauentscheids drei Pferde, gemäss den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerschaft werden zur Zeit zwei Pferde gehalten (ein fremdes und ein eigenes Pferd).22 Die Parzelle Nr. F.________ grenzt in nordöstlicher Richtung an die Landwirtschaftszone und befindet sich in einem ländlichen Umfeld. Die Bauparzelle ist damit als Standort für die hobbymässige Pferdehaltung grundsätzlich geeignet und die vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben sind daher zonenkonform.23 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die Wegleitung des ARE «Pferd und Raumplanung» berufen, betrifft diese primär das Bauen ausserhalb der Bauzone bzw. die Landwirtschaftszone; die dortigen Ausführungen sind nicht auf Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten. Insbesondere benötigt die hobbymässige Tierhaltung in der Wohn- und Arbeitszone keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG. Auch Art. 42b RPV ist vorliegend nicht anwendbar, da diese Bestimmung gemäss 6. Abschnittstitel der RPV Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen betrifft. Die Rüge, die bewilligten Vorhaben seien in der Wohn- und Arbeitszone nicht zonenkonform erweist sich somit als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mistlager 20 Vgl Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 29a mit Verweis auf BVR 2000 S. 365 E. 4 21 Vgl. auch die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. August 2018 22 Stellungnahme der Beschwerdegegnerschaft im Einspracheverfahren vom 10. Mai 2018; Vorakten, pag. 24 sowie Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. August 2018 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 31c betreffend Zonenkonformität von Tierhaltung RA Nr. 110/2018/92 8 a) Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, das bestehende Mistlager auf dem Anhänger sei nicht dicht. Die Beschwerdegegnerschaft weist darauf hin, dass die Rügen die bereits bestehende Pferdehaltung beträfen. Der Offenstall und der Allwetterplatz seien 2016 rechtskräftig bewilligt worden. Die konkreten Vorhaben führten nicht zu Emissionen, welche einer Baubewilligung in einer ländlich und landwirtschaftlich geprägten Umgebung entgegenstünden. b) Gemäss Baubewilligung bzw. vorinstanzlichem Entscheid bildet die Gewässerschutzbewilligung vom Amt für Wasser und Abfall vom 9. April 2018 Bestandteil der Baubewilligung. Die erteilte Gewässerschutzbewilligung bezieht sich auf das Bauvorhaben und die bestehende Pferdehaltung.24 Für die Mistlagerung gilt gemäss Ziff. 3.3 folgende Auflage: "3.3. Die Mistlagerung auf dem Kippanhänger ist nur zulässig, wenn der Anhänger dauerhaft (z.B. mit einem Blachen-Dach oder einer sonstigen festen Installation) überdeckt ist. Es ist zu gewährleisten, dass kein Mistwasser abfliesst oder versickert. Ansonsten ist der Mist in einer dichten, abgedeckten Transportmulde oder auf einem Mistplatz, der mit einer Betonplatte mit erhöhtem Rand versehen ist, zu lagern. Das Lagern von Mist auf Naturboden ist verboten". Die Beschwerdeführenden haben sich somit bei ihrer Pferdehaltung an die Auflage betreffend Mistlagerung und die weiteren gewässerschutzrechtlichen Auflagen, die den bestehenden Stall und den Auslauf bzw. Allwetterplatz betreffen zu halten. 25 5. Entzug der aufschiebenden Wirkung / vorzeitiger Baubeginn a) Die Beschwerdegegnerschaft hat zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort ein Gesuch auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. auf vorzeitigen Baubeginn gestellt. Die Beschwerdeführenden haben sich diesem Gesuch widersetzt. b) Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch auf Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Gestattung des vorzeitigen Baubeginns gegenstandslos. Es kann 24 Vgl. Aktennotiz der Gemeinde vom 1. März 2018; Vorakten, pag. 2 f. 25 Vgl. Gewässerschutzbewilligung vom 9. April 2018; Vorakten, pag. 21 RA Nr. 110/2018/92 9 demzufolge als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 VRPG26). 26 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2018/92 10 6. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV27). In Anwendung dieser Bestimmungen werden diese auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– bestimmt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben somit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV28 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG29). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht in seiner Kostennote vom 28. August 2018 für das Verfahren Kosten in der Höhe von Fr. 5'455.– (Honorar Fr. 5'000.–, Auslagen Fr. 70.– und Mehrwertsteuer Fr. 385.–) geltend. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von Fr. 6'500.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen. Gestützt auf diese Grundsätze wird das Honorar des Rechtsvertreters auf Fr. 3'250.–, zuzüglich Auslagen Fr. 70.– und Mehrwertsteuer von Fr. 255.65, ausmachend Fr. 3'575.65 festgesetzt. Diese Kosten haben die Beschwerdeführenden zu übernehmen. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag. 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 28Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 29 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2018/92 11 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid Vinelz vom 8. Juni 2018 wird bestätigt. 2. Das Gesuch auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. auf vorzeitigen Baubeginn wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'575.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. RA Nr. 110/2018/92 12 IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Vinelz, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident