Das Bauvorhaben befindet sich im Gewässerraum der E.________. Die Stützmauer ist keine standortgebundene Baute im öffentlichen Interesse. Sie liegt zudem weder in dicht überbautem Gebiet noch auf einer einzelnen unüberbauten Parzelle innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen. Schliesslich kann sie auch nicht als Massnahme gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers betrachtet werden. Daher erweist sich die Stützmauer entlang der südlichen Parzellengrenzen der Beschwerdeführer als nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde hat dem Bauvorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt. 7. Kosten