sind, können öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter an einer gesetzmässigen Rechtsanwendung der Gleichbehandlung im Unrecht entgegenstehen.18 c) Die Beschwerdeführer verweisen einzig auf einen ähnlich gelagerten Fall in ihrer Nachbarschaft. Ob diese Mauer tatsächlich auch im Gewässerraum der E.________ steht oder nicht, kann offen bleiben, den ein einziges Beispiel deutete noch nicht auf eine ständige Praxis der Gemeinde hin. Zudem gibt die Gemeinde gerade nicht zu erkennen, dass sie an einer allfälligen rechtswidrigen Praxis festhalten möchte. Schliesslich bestehen öffentliche Interessen an der Freihaltung des Gewässerraums.