a) Die Beschwerdeführer machen geltend, auf der Nachbarparzelle sei mit den gleichen Grenzabständen eine Löffelsteinmauer erstellt, daher sähen sie kein Problem in diesem Bereich auch eine Natursteinmauer zu erstellen. Mit diesem Argument machen die Beschwerdeführer sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend.