Vorkehrungen gegen dieses Rutschen stellen keine Massnahme gegen die natürliche Erosion des Gewässers dar. Schliesslich soll die Stützmauer weder dem Schutz vor Hochwasser noch zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche dienen. Daher ist die von den Beschwerdeführern geplante Stützmauer ohnehin unabhängig von der Ursache des Rutschens der Böschung gestützt auf Art. 41c Abs. 5 GSchV nicht bewilligungsfähig. 5. Gleichbehandlung im Unrecht