nicht direkt die natürliche Erosion der unmittelbaren Uferböschung der E.________ an. Vielmehr möchten sie ein Rutschen des Hanges auf ihrer Parzelle verhindern. Dieser Hang ist auf Grund des aufgeschütteten Umgebungsbereichs der Wohnhäuser der Beschwerdeführer steiler als der natürliche Hangverlauf wäre. Das Rutschen dieser Böschung dürfte daher in erster Linie auf diese Aufschüttung zurückzuführen sein resp. sie hat das Rutschen zumindest stark begünstigt. Vorkehrungen gegen dieses Rutschen stellen keine Massnahme gegen die natürliche Erosion des Gewässers dar.