Schliesslich sei dem OIK III nicht bekannt, dass im Bereich des Bauvorhabens tatsächlich Erosionen erfolgt seien. Allfällige Schäden müssten im Rahmen des Gewässerunterhalts dem OIK III angezeigt und anschliessend repariert werden. Der OIK III kommt daher zum Schluss, bei der geplanten Stützmauer handle es sich klar nicht um eine Massnahme gegen die natürliche Ufererosion und zum Schutz von Hochwasser. Vielmehr stütze sie die private Terrasse resp. die Gartenanlage, die auf einem um 80 cm angehobenen Terrain und zum Teil im Gewässerraum der E.________ angelegt worden sei. Dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen.