a) Die Beschwerdeführer machen geltend, da die Humusqualität nicht gut sei, rutsche bei starkem Regen die Böschung nach unten, um Schlimmes zu vermeiden, möchten sie die Natursteinmauer erstellen. b) Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind zulässig, soweit sie für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich sind (Art. 41c Abs. 5 GSchV).