Trotz reger Bautätigkeit in den letzten Jahren befinden sich in der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens immer noch verschiedene unbebaute Parzellen. Dementsprechend liegt das Bauvorhaben nicht auf einer einzelnen unüberbauten Parzelle in einer Reihe von bebauten Parzellen. Zudem sind beide Parzellen der Beschwerdeführer bereits bebaut. Dementsprechend ist die Stützmauer auch nicht als Bauvorhaben auf einer unbebauten Parzelle in einer Reihe von bebauten Parzellen gemäss Art. 41c Abs. 1abis GeschV bewilligungsfähig.