c) Art. 41c Abs. 1abis GSchV sieht zudem eine weiteren Ausnahmemöglichkeit für Bauten im Gewässerraum vor: Auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen können zonenkonforme Bauten bewilligt werden. Diese Ausnahme soll zonenkonforme Bauten ermöglichen, wenn ein allgemeines Interesse an der Siedlungsentwicklung nach Innen besteht. Sie bezieht sich allerdings nur auf die Bebaubarkeit von unüberbauten Parzellen. Eine weitere Bebauung von bereits bebauten Parzellen ist gestützt auf diesen Ausnahmetatbestand nicht möglich.15