Dabei sollte der Fokus auf dem Land entlang der Gewässer und nicht auf dem Siedlungs- oder Baugebiet als Ganzes liegen.12 Das Bundesgericht hielt zudem bereits verschiedentlich fest, die planerische Anpassung des Gewässerraums oder eine Ausnahmebewilligung solle vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren oder Dorfzentren zugelassen werden, die (wie Basel und Zürich) von Flüssen durchquert seien. In diesen Gebieten solle eine städtebauliche Verdichtung möglich sein. Hingegen bestehe bei peripheren Gebieten regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums und daher sei der minimale Raumbedarf des Gewässers zu respektieren.