Zusammenhang mit der planerischen Festlegung des Gewässerraums (Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV). Da eine sachgerechte Planung einen genügend gross gewählten Perimeter voraussetzt, darf dieser nicht zu eng gefasst sein. Vielmehr sollte eine Gesamtbetrachtung mit Blick auf die bestehende Baustruktur des Gemeindegebiets erfolgen. Insbesondere bei kleineren Gemeinden umfasst der Betrachtungsperimeter in der Regel das gesamte Gemeindegebiet.11 Dabei sollte der Fokus auf dem Land entlang der Gewässer und nicht auf dem Siedlungs- oder Baugebiet als Ganzes liegen.12