Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festlegen, welche Teile des Gewässerraums im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind (vgl. Art. 5b Abs. 3 WBG). Fehlt eine entsprechende Festlegung in einem Gebiet, entscheidet das AGR im Baubewilligungsverfahren, ob ein Gebiet als "dicht überbaut" bezeichnet werden kann.10 Die Stützmauer aus Natursteinen ist zwar in der Wohnzone zonenkonform, aber keine standortgebundene Anlage im öffentlichen Interesse. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben in einem dicht überbauten Gebiet oder auf einer unbebauten Parzelle in einer Reihe von bebauten Parzellen befindet.