definierte Gewässerraum der E.________ den Anforderungen von Art. 36a GSchG und Art. 41c GSchV entspricht oder ob gemäss den Übergangsbestimmungen der GSchV ein breiterer Uferstreifen gälte. Diese Frage kann allerdings offen gelassen werden: Die Grundstückgrenzen, an denen die Stützmauer erstellt werden soll, verlaufen mit einem Abstand von ca. 7 – 11 m entlang der E.________ und befinden sich gänzlich innerhalb des durch die Baulinie des Wasserbauplans definierten Gewässerraums. Es ist daher vorliegend unerheblich, ob nach Bundesrecht ein noch breiterer Uferstreifen gelten würde. 3. Das Erstellen von zonenkonformen Bauten im Gewässerraum