c) Gemäss Art. 526 GBR9 müssen in der Gemeinde Pieterlen Bauten einen Gewässerabstand von 11 m zur E.________ aufweisen resp. die im Wasserbauplan eingezeichnete Baulinie respektieren. Das Baureglement der Gemeinde wurde von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern vor dem 1. Januar 2011 beschlossen. Der Wasserbauplan III der E.________, der eine Baulinie zu diesem Gewässer definiert, wurde bereits am 30. Juli 2001 genehmigt. Es ist daher fraglich, ob der von der Gemeinde 3 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). 4 Vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung des