Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass vor der definitiven Festlegung des Gewässerraums präjudizierende Bauten erstellt werden. Dieser Abstand kommt somit einer Planungszone gleich.6 Kantonale bzw. kommunale Gewässerabstände, die weniger weit gehen als das Bundesrecht, sind daher unbeachtlich (Art. 49 BV7). Dies gilt auch, wenn andere kantonale Übergangsbestimmungen (vgl. Art. T1-1 WBG) einen anderen Schluss zuliessen.8