25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2018/83 10 2. Den Beschwerdeführern 1 bis 3 werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.‒ zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Dem Beschwerdeführer 4 werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.‒ auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung