19 Abs. 1 GebV25). Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführenden angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Die Pauschalgebühr wird daher auf Fr. 300.‒ pro Beschwerde festgesetzt. Die Beschwerdeführer 1 bis 3 haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag. c) Der Beschwerdegegnerin sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Es werden keine Parteikosten gesprochen III. Entscheid 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.