b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer 1 bis 3 und der Beschwerdeführer 4. Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Vorliegend ist keiner der Gründe gegeben, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführenden haben somit die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 450.‒ pro Beschwerde (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25).