a) Das Bauvorhaben wurde ordnungsgemäss bekannt gemacht. Die Beschwerdeführer 1 bis 3 und der Beschwerdeführer 4 haben sich nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind formell nicht beschwert. Den Beschwerdeführern 1 bis 3 fehlt ausserdem die für die Beschwerdelegitimation erforderliche Beziehungsnähe; beim Beschwerdeführer 4 sind weder die Voraussetzungen einer ideellen noch diejenigen einer egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt. Im Übrigen vermöchte auch eine gegebene materielle Beschwerdebefugnis die verpasste Einsprache nicht zu heilen. Die Eintretensvoraussetzungen sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.