Der statutarische Sitz des Vereins liegt in Zürich. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer 4 selber oder eine grosse Anzahl seiner Mitglieder die erforderliche Beziehungsnähe zum Bauvorhaben aufweisen würde. Dazu kann auf Erwägung 2 verwiesen werden. Hinzu kommt, dass in den Statuten des Beschwerdeführers 4 das Ergreifen von Rechtsmitteln zur Wahrung von entsprechenden Mitgliederinteressen nicht als Vereinsaufgabe genannt ist.24 Auch die Eintretensvoraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde sind daher nicht erfüllt.