d) Als Verein kann der Beschwerdeführer 4 ausserdem wie ein Privater Einsprache erheben, wenn er selber betroffen ist (z.B. als Grundeigentümer) oder wenn er nach seinen Statuten die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten hat und die Mehrheit oder doch eine Grosszahl der Mitglieder durch das Bauvorhaben in solchen Interessen berührt sind und selbst zur Einsprache legitimiert wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde). Schliesslich muss der Verein am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben.23 Dies war nicht der Fall. Der statutarische Sitz des Vereins liegt in Zürich.