60 ZGB) kurzfristig Vereine im Hinblick auf bestimmte Bauvorhaben gegründet werden. Dies entspricht nicht Sinn und Zweck des Verbandsbeschwerderechts und würde faktisch Popularbeschwerden ermöglichen. Die Bestimmungen von Art. 35a und Art. 35c Abs. 3 BauG über die Einsprachebefugnis privater Organisationen sind im Übrigen denjenigen von Art. 12 NHG20 und Art. 55 USG21 nachgebildet. Auch nach Art. 12 Abs. 2 NHG steht die Beschwerdelegitimation nur ideellen Organisationen zu, die den betreffenden statutarischen Zweck seit mindestens zehn Jahren verfolgen.22