Andererseits bringen die Organisationen spezifische Fachkenntnisse in die Verfahren ein, die von den Behörden unterstützend genutzt werden können. Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis ist daher beschränkt auf Organisationen, die sich dauernd und ernsthaft mit den Anliegen des Bau- und Planungsrechts auseinandersetzen.19 Würde beim statutarischen Zweck auf das zeitliche Erfordernis verzichtet, könnten angesichts der Einfachheit einer Vereinsgründung (vgl. Art. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 23 17 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 24