b) Art. 35a BauG lässt private Organisationen zur Erhebung von Einsprachen auch ohne Nachweis eines besonderen Berührtseins zu, wenn sie die Rechtsform einer juristischen Person aufweisen und rein ideelle Zwecke verfolgen (sogenannte ideelle Verbandsbeschwerde).16 Gemäss Art. 35c Abs. 3 BauG können die Organisationen nur Rügen in Rechtsbereichen erheben, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.