Die Beschwerdeführer sind von der Fällung nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen. Beschwerden, mit denen ausschliesslich allgemeine öffentlichen Interessen geltend gemacht werden, ohne dass im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Person ein Vorteil entsteht, sind nicht zulässig.15 Die Beschwerdeführer 1 bis 3 sind somit nicht zur Beschwerde legitimiert. 12 Verkehrsstrecke, Herausgemessen aus Google Maps 13 Vgl. BGE 136 II 274 E. 2.3.2 S. 285 f. 14 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,