c) Das Bundesgericht hat in Zusammenhang mit Bauvorhaben, die Immissionen verursachen, auch einen grösseren Kreis von Personen zur Beschwerde zugelassen und festgehalten, es dürfe für die Beschwerdebefugnis nicht schematisch auf bestimmte Distanzwerte abgestellt werden. Vielmehr sei eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich.13 Die persönliche Betroffenheit muss aber auch in diesen Fällen grösser sein als diejenige der Allgemeinheit, die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens müssen dargelegt werden. Dies gilt insbesondere auch bei Beeinträchtigungen ideeller Interessen.14