b) Die Beschwerdeführer 1 bis 3 bestreiten nicht, dass ihnen eine nahe räumliche Beziehung fehlt. Die Wohnorte der Beschwerdeführer 1 bis 3 liegen über 110 km von der Bauparzelle bzw. von der geschützten Linde entfernt.12 Die Beschwerdeführer 1 bis 3 machen geltend, die Voraussetzung der räumlichen Beziehung sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es handle sich nicht um ein Bauvorhaben mit beschränkter räumlicher Auswirkung, sondern um ein solches mit überregionaler Bedeutung. Es gehe um die Fällung einer der zehn grössten Linden der Schweiz. Die 550- jährige Linde stehe zudem in einer schweizweit einmaligen Dorfplatzsituation.