Darin liegt die Abgrenzung zur unzulässigen Popularbeschwerde. Ein bloss allgemeines ideelles Interesse an der Sache genügt nicht. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks.11 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, 4. Aufl. 2013, Art. 35–35c N. 7 10 BVR 2008 S. 396 E. 1.2 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 16 - 17 RA Nr. 110/2018/83 6