a) Beschwerdebefugt ist nur, wer durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 40 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Einsprecher bzw. Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es ist erforderlich, dass die Beschwerdeführer persönlich vom Bauvorhaben in höherem Mass als jedermann berührt sind. Diese Betroffenheit muss direkt sein und eine gewisse beachtenswerte Intensität erreichen. Darin liegt die Abgrenzung zur unzulässigen Popularbeschwerde.