auswärtige Grundeigentümer oder private Organisationen zu benachrichtigen. Von diesen wird erwartet, dass sie die örtlichen Publikationen selber verfolgen oder damit eine Drittperson beauftragen.9 Aufgrund der erfolgten Publikation hätten die Beschwerdeführer 1 bis 3 und der Beschwerdeführer 4 grundsätzlich über die Möglichkeit verfügt, vom Bauvorhaben Kenntnis zu nehmen und fristgerecht dagegen Einsprache zu erheben. Die Beschwerdeführer machen keine Gründe geltend, die sie an der Teilnahme am Baubewilligungsverfahren gehindert hätten. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerden ist bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten.