c) Beschwerdebefugt ist auch, wer sich ohne eigenes Verschulden nicht am Baubewilligungsverfahren beteiligen konnte (vgl. Art. 40 Abs 5 BauG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG6). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die erforderliche Bekanntmachung des Bauvorhabens unterblieben ist.7 Das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland hat das Bauvorhaben in den Ausgaben des Amtsanzeigers Konolfingen vom 4. Januar 2018 und 11. Januar 2018 gemäss Art. 26 BewD8 publizieren lassen. Die Projektänderung vom 16. April 2018 betraf die Umgestaltung des Platzes; die Fällung der Linde war unter den Fachpersonen hingegen unbestritten geblieben und bildete nicht Gegenstand der Projektänderung.