Die Beschwerdeführer 1 bis 3 und der Beschwerdeführer 4 haben am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Sie machen geltend, sie hätten nie die Gelegenheit zur Einreichung einer Einsprache erhalten, wären aber einsprachebefugt gewesen. Aus diesem Grund sei ihre Beschwerdebefugnis zu bejahen.