können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid zuständig. Die Beschwerden vom 14. Juni und vom 15. Juni 2018 wurden form- und fristgerecht eingereicht. b) Nach Art. 40 Abs. 2 BauG5 sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde beschwerdebefugt. Die Beschwerdelegitimation setzt demnach voraus, dass sich die Beschwerdeführer bereits als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen sind.