Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 26. Juni 2018, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 verzichtete das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung und verwies auf die Vorakten. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Formelle Eintretensvoraussetzungen