5. Weil beide Beschwerden den gleichen Gegenstand betreffen, vereinigte das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, die Verfahren unter RA Nr. 110/2018/83. Es beschränkte das Verfahren auf die Frage der Beschwerdelegitimation. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich hierzu zu äussern und holte die Vorakten ein. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 7. Juli 2018 äusserten sich die Beschwerdeführer 1 bis 3 und der Beschwerdeführer 4 zu ihrer Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer 4 reichte zudem seine Vereinsstatuten ein.