BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/81 22 zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit insgesamt Fr. 3300.–. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden 1 bis 4 sowie die Beschwerdeführerin 5, weshalb die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von Fr. 3300.– zu tragen hat.