Ergibt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 21 ff. VRPG) von der Beweisabnahme abgesehen werden. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin 5 bei der Vorinstanz die Edition der Akten des Verfahrens bbew 51/2017 (Vorgängerprojekt) wie auch den Schrift- und E-Mail-Verkehr zwischen dem Berner Heimatschutz, der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin. Von diesen Beweismitteln waren hier keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden konnte.