Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden 1 bis 5 einzugehen. Insbesondere kann vorliegend offen bleiben, ob das Vorhaben sämtliche Anforderungen an die Erschliessung und, wie von den Beschwerdeführenden nach der Projektänderung geltend gemacht, die qualitativen Anforderungen an die Kinderspielplätze erfüllt. RA Nr. 110/2018/81 21 6. Beweisabnahme