m) Zusammenfassend sieht die BVE keine Veranlassung, von der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung der OLK abzuweichen. Der geplante Neubau erfüllt die Vorgaben gemäss Art. 40 bzw. Art. 57 Abs. 3 GBR hinsichtlich Volumetrie und Proportionen nicht. Zudem vermag es auch die weiteren Anforderungen an die Fassadengestaltung, Materialisierung und Aussenraumgestaltung nicht einzuhalten (Art. 40 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 und 5 GBR). Schliesslich erzielt es auch keine «gute Gesamtwirkung». Das Bauvorhaben verletzt damit Art. 9 Abs. 1 BauG, Art. 40 GBR und Art. 57 GBR. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.