Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Bauvorhaben in südlicher Richtung an eine Überbauung angrenze, die weder "wertvoll noch sensibel" sei; zudem liege es in der zweiten Reihe der J.________strasse und sei von dort "praktisch nicht einsehbar". Sowohl nach Auffassung der OLK als auch nach Einschätzung der Gemeinde (Beschwerdeführerin 5) liegt das Vorhaben im Dorfzentrum und ist von der L.________strasse (J.________strasse) mit Blick auf sein Volumen gut einsehbar. Dies gilt auch für den südlichen Anschluss der Bauparzelle: dort befinden sich zwar gemäss Zonenplan38 in der angrenzenden Wohn- Arbeitszone einige Gebäude neueren Datums.