Dies gilt auch im Anwendungsbereich eigenständiger kommunaler Ästhetikvorschriften, die über Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen und z.B. eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild oder eine gute Gesamtwirkung verlangen. Nicht anwendbar sind die erwähnten Grundsätze hingegen, wenn die Nutzungsordnung aus ästhetischen Gründen über den allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutz hinaus Einschränkungen vorsieht.37 Die Art. 40 und 57 ff. GBR enthalten spezifische Ästhetikvorschiften für die Kernzone und für das Ortsbildschutzgebiet. Das GBR sieht damit Einschränkungen vor, die über den allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutz hinausgehen.