k) Gemäss den obigen Ausführungen erfüllt das geplante Mehrfamilienhaus im Ortsbildschutzgebiet weder die Vorgabe der «guten Gesamtwirkung» noch die Anforderungen an Volumetrie, Proportionen Fassadengestaltung, Materialisierung und Aussenraumgestaltung. Für diesen Fall beantragt die Beschwerdegegnerin die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG. Ausnahmegründe für das Abweichen von den Ästhetikvorschriften33 im Sinne von Art. 26 BauG sind jedoch keine gegeben. Eine Ausnahme nach Art. 26 BauG kann nur beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, d.h. bei objektiven Besonderheiten, gewährt werden.