Wie die OLK überzeugend darlegt, vermag vorliegend weder die vorgesehene Einstellhalle mit der zweifach abgeknickten Rampe noch die nur ansatzweise vorgesehene Aussenraumgestaltung den erwähnten Anforderungen zu genügen. Die Argumente der Beschwerdegegnerin, dass die südlich geplante Autoeinstellhalle den "Vorgarten- Grüngürtel" auf der Südseite verlängere, vermag nicht zu überzeugen. Die Rampe der Einstellhalle erweist sich gemäss den vorangehenden Ausführungen auch nicht als "diskrete Lösung".