Schliesslich überzeugt das Vorhaben auch hinsichtlich der Aussenraumgestaltung und der gemäss Projektänderung vorgenommenen Anpassungen nicht. Zum einen verlangt Art. 40 Abs. 1 GBR die Erhaltung der vorhandenen Plätze, Gärten und Vorplätze oder bei Neubauten eine "lebendige Aussenraumgestaltung" (vgl. Art. 40 Abs. 2 GBR). Dies ist eine Anforderung, die sich auch aus Art. 57 Abs. 5 GBR für das Ortsbildschutzgebiet ergibt. Wie die OLK überzeugend darlegt, vermag vorliegend weder die vorgesehene Einstellhalle mit der zweifach abgeknickten Rampe noch die nur ansatzweise vorgesehene Aussenraumgestaltung den erwähnten Anforderungen zu genügen.