Das geplante Mehrfamilienhaus sieht ein grosses Satteldach mit einem Kreuzgiebelfirst vor. Dieser befindet sich entgegen der Beschreibung der OLK auf der Südseite; ebenfalls auf dieser Seite befindet sich im Satteldach integriert die PV-Anlage. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin beanstande die OLK diese Dachform nicht.32 Dennoch überschreitet die grossflächige PV-Anlage auf dem südlichen Dachschild wie auch die gewählten 31 Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2018, S. 4 32 Vgl. Stellungnahme vom 1. November 2018, Ziff. 9.3.3, S. 6 RA Nr. 110/2018/81 18