Daher erweist sich die hier gewählte Ausrichtung (Hauptfassaden nach Westen) in Müntschemier als ortsfremd. Gleiches gilt für die auf der Westseite vorgesehenen Balkone, die entgegen der für die Region typischen, horizontalen Ausgestaltung (Lauben), vertikal ausgerichtet sind. Nach gegenteiliger Auffassung der Beschwerdegegnerin seien Lauben gegenüber Balkone "minderwertig". Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Balkone nicht an der "üblichen" Hauptfassade befinden und sich hinsichtlich der gewählten vertikalen Ausrichtung nicht an das traditionelle horizontale Bebauungsmuster anpassen. Der entsprechende Einwand der Beschwerdegegnerin ist daher unberechtigt.